Nochmals in Sachen Grundsteuer

Nach Abgabe der Grundsteuererklärung erhält jeder Eigentümer vom Finanzamt ein Schreiben mit dem „Bescheid über den Grundsteuermessbetrag Hauptveranlagung auf den 01.01.2025″.

Auf diesem Bescheid ist der Grundsteuermessbetrag ausgewiesen. Die Rechengänge zur Ermittlung dieses Grundsteuermessbetrages sind auf dem letzten Blatt des Schreibens dargestellt.

Bitte prüfen Sie die dort ausgewiesenen Angaben dahingehend, ob die von Ihnen eingereichten Angaben in die Grundsteuererklärung richtig übernommen worden sind. Sollten hier Abweichungen auftreten, ist innerhalb von 4 Wochen ab Zugang des Bescheides über den Grundsteuermessbetrag Widerspruch beim Finanzamt einzulegen.

Der ausgewiesene Grundsteuermessbetrag muss mit dem Hebesatz der Kommune multipliziert werden, um die letztlich zu zahlende Grundsteuer/Jahr zu ermitteln.

Die künftigen Hebesätze stehen z.Z. aber noch nicht fest. Derzeit beträgt er in Leipzig 650%.

Aus unserer Siedlung gibt es auch Informationen, dass es bei benachbarten Grundstücken mit vergleichbaren Angaben in der Grundsteuererklärung, recht große Unterschiede im ausgewiesenen Grundsteuermessbetrag gibt. Auch hier empfiehlt es sich Widerspruch einzulegen, um diese Unterschiede erklären zu lassen.

Die vom Verband Wohneigentum erhoffte Durchführung einer Musterklage durch die Verbraucherzentrale wird es nicht geben, da diese Einrichtungen kommunal finanziert sind.

Insgesamt sind Musterklagen extrem teuer und ziehen sich meist über Jahre mit einem ungewissen Ausgang hin. Schließlich ist die Grundsteuerreform eine staatliche Willens- und Interessenbekundung.